Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Bille Schach Club Bergedorf-Reinbek-Wentorf von 1924 e.V.”. Er ist 1981 hervorgegangen aus dem “Reinbek-Wentorfer Schachklub von 1924 e. V.”.
2. Er ist Mitglied des Hamburger Schachverbandes e. V. und des Hamburger Sportbundes e. V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
4. Er ist politisch und konfessionell neutral.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es – den Schachsport zu pflegen, – insbesondere die Jugend an diesen Sport heranzuführen, – neben dem Leistungssport Schach auch als geselliges Spiel ohne Leistungszwang zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch – Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes – Teilnahme an Vereins- und Verbandsmeisterschaften – Jugendtraining

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein stehen den Mitgliedern keine aus der Mitgliedschaft herrührenden Ansprüche gegen den Verein zu.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Schachverband e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Schachfreund werden.
2. Der Verein besteht aus – erwachsenen Mitgliedern – jugendlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden
a) Erwachsene Mitglieder sind diejenigen, die in den Verein satzungsgemäß eingetreten sind und am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben (volljährig sind).
b) Jugendliche Mitglieder sind diejenigen, die in den Verein satzungsgemäß eingetreten sind, jedoch am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende sind solche Schachfreunde, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden ernannt wurden. Sie haben die Rechte der erwachsenen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung von Spielordnungen, Anordnungen über die Benutzung von Spielmaterial sowie sonstigen Anordnungen zu benutzen.
3. Alle Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist befugt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten (unter Beachtung der Antragsfristen).

§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Pflicht – die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, – das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, – den Beitrag rechtzeitig zu entrichten und dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen, – sich so zu verhalten, dass sie das Ansehen des Vereins nicht schädigen.
2. Mitglieder, die noch anderen Schachvereinen bzw. Schachsparten angehören, sind verpflichtet, hierüber umgehend den Vorstand zu informieren, damit Unstimmigkeiten bei Verbandskämpfen von vornherein vermieden werden.

§ 7 Aufnahme von Mitgliedern

1. Die Aufnahme soll schriftlich beantragt werden. Der Antrag soll Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit Antragstellers enthalten.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt dieser die Aufnahme mit schriftlichem Bescheid ab, so kann der Antragsteller hiergegen Einspruch einlegen. Er ist binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt dieses Bescheides beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet – durch Tod – durch Austritt – durch Ausschluss
2. Der Austritt wird wirksam – für Mitglieder nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Diese haben den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderhalbjahres dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu erklären. – bei Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden sofort nach Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden.
3. Der Ausschluss kann erfolgen – wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung seines Jahresbeitrages im Rückstand ist, – bei grob fahrlässigem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins.
a) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
b) Gegen diesen Beschluss ist der Einspruch bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung statthaft. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Bei der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Der Monatsbeitrag für Mitglieder wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Jahresbeitrag ist für ein Jahr im Voraus zu entrichten und zwar grundsätzlich durch Einzugsermächtigung des Vereins. Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. der Vereinsausschuss 3. die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schachwart d) dem Kassenwart e) dem Materialwart f) dem Jugendwart g) dem stellvertretenden Jugendwart
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt. a) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende den Verein jedoch nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
b) Dem Schachwart untersteht der gesamte Spielbetrieb. Er stellt für alle Vereinswettkämpfe eine Turnierordnung auf, soweit dieses für erforderlich gehalten wird. Er nimmt gleichzeitig in Personalunion die Funktion des Schiedsrichters wahr. Bei Unstimmigkeit mit der Entscheidung des Schiedsrichters kann als letzte Instanz das aus dem Vereinsausschuss bestehende Schiedsgericht angerufen werden.
c) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über die Einnahmen, Außenstände, Ausgaben und erstellt einen Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr. Er erstattet gegen Beleg schachliche Aufwendungen für den Verein. Er ist auch nach Einholung eines Vorstandsbeschlusses berechtigt, pauschale Erstattungen zu leisten.
d) Der Materialwart ist verantwortlich für das gesamte Spielmaterial, dessen Funktionsfähigkeit und dessen Unterbringung. Für das Material ist eine komplette Inventarliste zu erstellen, die laufend zu aktualisieren ist. Einmal im Jahr (zur Mitgliederversammlung) sind die Bestände zu kontrollieren und mit der Inventarliste zu vergleichen.
e) Der Jugendwart und sein Stellvertreter regeln den Spielbetrieb der Jugendlichen.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 14 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. 4. Der Vorstand ist befugt, Personen für besondere Aufgaben zu bestellen bzw. abzuberufen. 5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 12 Vereinsausschuss

1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an.
2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten Aufgaben (§ 8 Abs. 3, § 11 Abs. 2b) zuständig.
3. Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.
4. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder (mindestens jedoch zehn).
5. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben – Entgegennahme der Jahresrechenschaftsberichte des Vorstands und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer – Entlastung des Vorstandes – Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses – Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren – Verabschiedung des Haushaltsplanes – Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und sonstige von dem Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge – Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen – Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorsitzenden – Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.
4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer, erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder dieses beantragt, sonst durch Zuruf. Die oben angegebenen Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
5. Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer, ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Anträge zur Mitgliederversammlung

Einfache Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim 1. Vorsitzenden stellen.

§ 17 Satzungsändernde Anträge

Satzungsändernde Anträge sind vier Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich einzureichen. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist in der Tagesordnung auf die Änderung der Satzung hinzuweisen und der Antrag beizufügen.

§ 18 Kassenprüfer

1. Für die Dauer von zwei Jahren hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die mindestens einmal jährlich die Vereinskasse und die Buchhaltung überprüfen. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
2. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung ist durch sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 19 Jugendabteilung

1. Mitglieder der Jugendabteilung des Bille Schach Clubs Bergedorf-Reinbek-Wentorf von 1924 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen des Vereins, die Jugendgruppenleiter und die sonstigen in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter des Vereins.
2. Jugendliche im Sinne dieser Satzung sind Jugendliche nach der Altersbeschränkung des HSJB.
3. Die Jugendabteilung gibt sich durch ihre Vollversammlung eine Ordnung im Rahmen der Satzung. Inhalt und Form der Jugendarbeit müssen dieser Jugendordnung entsprechen.
4. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Bille Schach Clubs Bergedorf-Reinbek-Wentorf von 1924 e.V. Sie ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird).

Die neu gefasste Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.06.2013 beschlossen.